Ausländerrecht

Ausländerrecht und Migrationsrecht

Rechtsanwalt Elmar Hörnig berät Deutsche und Ausländer in allen aufenthaltsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Heirat oder bei Trennung und Scheidung ergeben.

Aufenthaltserlaubnis nach Heirat im Inland oder Ausland

Verfügt ein ausländischer Partner über keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder wird seine bestehende Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert, stellt die Eheschließung häufig die einzige Möglichkeit für ein Paar dar, zukünftig gemeinsam in Deutschland zu leben. Hält sich der Ausländer illegal in Deutschland auf oder wird er lediglich geduldet, stellt sich die Frage, ob eine Eheschließung nach geltendem Ausländerrecht in Deutschland überhaupt möglich ist. Lebt der Ausländer noch in seinem Heimatland und will er erst auf Grund der Eheschließung nach Deutschland einreisen, empfiehlt sich im Einzelfall eine Heirat im Herkunftsland.

Aufenthaltserlaubnis für Studenten nach Eheschließung

Ausländer, die noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis, z.B. als Student, in Deutschland verfügen, können in Deutschland oder im Ausland heiraten und ihre bestehende Aufenthaltserlaubnis nach der Eheschließung von der zuständigen Ausländerbehörde verlängern lassen. Ist die Aufenthaltserlaubnis nur noch für kurze Zeit gültig, kann auch eine Heirat in Dänemark sinnvoll sein, da die Eheschließung dort in der Regel deutlich schneller als in Deutschland erfolgen kann.

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis – Aufenthaltsverfestigung

Hat die Ehe eines Ausländers mit einem Deutschen mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden, oder hat ein Ausländer aus anderen Gründen bereits seit mehreren Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, kann er bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Form einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten. Die Kanzlei Hörnig informiert sie umfassend über die Voraussetzungen der Erteilung dieser Aufenthaltstitel.

Unbefristeter Aufenthaltstitel

Die Niederlassungserlaubnis ist wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der den Inhaber zum Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Wer über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, darf jeder Erwerbstätigkeit nachgehen und zwar sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig. Eine nachträgliche Befristung der Geltungsdauer kommt bei der Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. Darüber hinaus genießt der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis besonderen Ausweisungsschutz (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

Das Aufenthaltsgesetz beschreibt in § 9 die Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer im Regelfall eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann. Diese Regelung ist aber im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu lesen, aus denen sich Sonderregelungen bzw. Privilegierungen für bestimmte Personengruppen ergeben.

Die folgenden der in 9 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen stellen viele Antragsteller erfahrungsgemäß vor große Probleme:

  • Der Antragsteller muss seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein
  • Der Lebensunterhalt des Antragstellers und der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen muss gesichert sein
  • Der Antragsteller muss in der Regel 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben

Lebt der Antragsteller in ehelicher Lebensgemeinschaft genügt es allerdings, wenn sein Ehegatte die erforderlichen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat und über ausreichendes Einkommen für beide Ehegatten verfügt.

Beispiel:

Hat der Antragsteller zwar seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, arbeitet er jedoch erst seit 3 Jahren, so hat er erst 36 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt. Sofern er nicht verheiratet ist, kann die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller verheiratet ist, sein Ehegatte bereits einen Rentenanspruch hat, über ausreichendes Einkommen verfügt und die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen (§ 28 Abs. 2 AufenthG)

Einem Ausländer, der mit einem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann bereits nach einem dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Dies gilt für Ausländer,

  • die mit ihrem deutschen Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner zusammenleben
  • die mit ihrem minderjährigen ledigen deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben
  • als minderjähriges lediges Kind mit ihrem deutschen Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Dies bedeutet, dass insbesondere der Lebensunterhalt gesichert sein muss.

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gemäß § 18c AufenthG

Nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können Fachkräfte und Forscher eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen bereits nach vierjährigem Aufenthalt erhalten. Dies gilt sowohl für Ausländer mit inländischen als auch mit ausländischen Abschlüssen, sofern es sich um eine Fachkraft im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG handelt.

Hat die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich angeschlossen, verkürzt sich die Frist auf 2 Jahre.

Inhaber einer Blauen Karte EU können bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegenüber anderen Fachkräften oder Forschern hinsichtlich bestimmter Fristen noch weiter privilegiert sein. Für diesen Personenkreis kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in bestimmten Fällen bereits nach einem Inlandsaufenthalt von 21 Monaten in Betracht.

Hochqualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können ebenfalls unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 18c Abs. 3 AufenthG). Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen und Lehrpersonen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Von einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird immer dann ausgegangen, wenn der Ausländer entweder über eine überdurchschnittlich hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem sehr speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlicher Bedeutung verfügt. In jedem Fall muss der Wissenschaftler regelmäßig in international erscheinenden Fachzeitschrift publizieren. Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen ist bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben. Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern liegt sie vor, wenn diese eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten.

Niederlassungserlaubnis bei erfolgreicher Selbständigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG)

Einem Ausländer, der seit 3 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er seine selbständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat.

Niederlassungserlaubnis zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 23 Abs. 2 AufenthG)

Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrnehmung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten eine Aufnahmezusage erteilt. Diesen wird dann je nach Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)

Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verfügen, kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach drei bzw. nach fünf Jahren Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Niederlassungserlaubnis für den Ehegatten im Fall eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (31 Abs. 3 AufenthG)

Ehegatten von Ausländern, die über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verfügen, können nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, sofern sie bereits über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen.

Niederlassungserlaubnis für Kinder (§ 35 AufenthG)

Ein minderjähriger Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 – 36 AufenthG aus familiären Gründen besitzt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht jedoch nicht, wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht, der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Wenn aufgrund dieser Ausnahmen kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht, steht die Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde.

Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 AufenthG)

Einem ehemaligen Deutschen ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Diese Regelung hat für solche Personen praktische Relevanz, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit dadurch verlieren, dass sie auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 17 Nr. 2 i.V.m. § 25 StAG).

Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen

Fällt eine Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nachträglich weg, wirkt sich dies auf die einmal erteilte Niederlassungserlaubnis nicht aus. Wird ein Ausländer beispielsweise nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis arbeitslos und ist infolgedessen sein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist, behält die Niederlassungserlaubnis dennoch ihre Gültigkeit.

Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis kann aber in bestimmten Fällen nachträglich erlöschen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer wirksam ausgewiesen wird. Auch ein länger als sechs Monate währender Aufenthalt außerhalb Deutschlands kann zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führen, wenn nicht zuvor eine längere Einreisefrist bei der Ausländerbehörde beantragt wurde oder die besonderen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG erfüllt sind.

Eine Niederlassungserlaubnis kann zudem unter bestimmten den Voraussetzungen widerrufen oder zurückgenommen werden, etwa wenn sie aufgrund falscher Angaben erteilt wurde.

Kosten für die Erteilung einer Niederlassungserlassungserlaubnis

Die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) festgelegt.

Sie betragen

  • für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG) 147 Euro
  • für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) 124 Euro
  • für die Erteilung in allen übrigen Fällen 113 Euro

Wird der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde abgelehnt, halbieren sich die jeweiligen Gebühren gemäß § 49 Abs. 1 AufenthV.

Minderjährige haben immer nur 50 % der genannten Gebühren zu entrichten. Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beträgt 55 Euro (§ 50 AufenthV).

Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern von minderjährigen deutschen Staatsangehörigen erhalten die Niederlassungserlaubnis in der Regel gebührenfrei (§ 52 AufenthV).

Familiennachzug-Kinder-Ausländer

Familiennachzug

Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über den Familiennachzug regeln, unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer zur Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob Angehörige aus dem Ausland zu einem Familienmitglied in Deutschland nachziehen dürfen. Vom Familiennachzug werden auch die Fälle erfasst, in denen sich ein Ausländer bereits in Deutschland aufhält und aus familiären Gründen im Inland eine Aufenthaltserlaubnis beantragt.

Ehegattennachzug

Die einzelnen Voraussetzungen des Familiennachzugs sind in den §§ 27 bis 36 AufenthG geregelt.

Nach dem Aufenthaltsgesetz können insbesondere folgende Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

  • Ehegatten zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Eingetragene Lebenspartner zur Führung einer (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft
  • Minderjährige, um mit ihren Eltern zusammenzuleben
  • Eltern, um mit ihren minderjährigen Kindern zusammenzuleben.

Der Nachzug von sonstigen Familienangehörigen, z.B. von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern, kommt hingegen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern. Der Familiennachzug zu Deutschen ist unter einfacheren Voraussetzungen möglich als der von Ausländern zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten. Insbesondere ist der Nachzug von Ausländern zu deutschen Staatsbürgern regelmäßig nicht vom Nachweis ausreichenden Einkommens abhängig.

In der Praxis ergeben sich hinsichtlich des Ehegattennachzugs von Ausländern vielfältige Fragen:

  • Wir sind noch nicht verheiratet, wollen aber zukünftig zusammen in Deutschland leben. Sollten wir besser in Deutschland oder im Ausland heiraten?
  • Kann mein Ehegatte sofort nach Deutschland einreisen, nachdem wir im Ausland geheiratet haben, oder muss er erst ein Einreisevisum bei der Deutschen Botschaft beantragen?
  • Muss mein Ehegatte für das Heiratsvisum bzw. Ehegattennachzugsvisum deutsche Sprachkenntnisse nachweisen?
  • Wir haben geheiratet, während sich mein Ehegatte mit einem Schengenvisum in Europa aufgehalten hat. Kann er sofort eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten oder muss er zunächst wieder in sein Heimatland ausreisen, um ein Ehegattennachzugsvisum zu beantragen?
  • Können wir auch dann in Deutschland heiraten, wenn sich mein Partner hier illegal, nur mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens aufhält?
  • Wir haben gehört, dass es einfacher ist in Dänemark zu heiraten? Kommt das für uns in Frage?
  • Die Ausländerbehörde verdächtigt uns der Führung einer „Scheinehe“. Was müssen wir beachten?
  • Wir sind verheiratet und leben in Deutschland. Wann erwirbt mein Ehegatte ein eigenständiges, von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht?

Diese Fragen stellen sich gleichermaßen für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Kindernachzug

Nachzug von ausländischen Kindern zu ihren deutschen Eltern

Minderjährige ledige Kinder eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, haben Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist.

Nachzug von ausländischen Kindern zu ausländischen Eltern

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das minderjährige ledige Kind eines Ausländers bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern oder der allein personenberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, denn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat.

Hat das Kind das 16. Lebensjahr bereits vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland, wird es schwieriger. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen kann.

Nachzug von Eltern zu minderjährigen ledigen Kindern

Nachzug von Ausländern zu ihren minderjährigen ledigen deutschen Kindern

Der Elternteil eines minderjährigen Deutschen erhält zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis. Lebt der Ausländer bereits mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft, kann er auf Grund seines Umgangsrechts eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne Inhaber der Personensorge zu sein.

Der Anspruch auf Nachzug zu einem in Deutschland lebenden minderjährigen Kind kann neben dem Anspruch auf Ehegattennachzug bestehen. Dies ist im Einzelfall ein entscheidender Vorteil. Ist der Antragsteller beispielsweise verheiratet und lebt seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland, hat er wegen seines deutschen Kindes Anspruch auf Erteilung eines Einreisevisums, ohne das Spracherfordernis erfüllen zu müssen.

Die Erteilung eines Einreisevisums zur Ausübung der Personensorge kommt bereits vor der Geburt des Kindes in Betracht.

Nachzug von Ausländern zu ihren minderjährigen ledigen ausländischen Kindern

Die größte Hürde für den Nachzug von Ausländern zu ihren in Deutschland lebenden minderjährigen Kindern stellt das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts dar. In Ausnahmefällen ist jedoch auch ein Nachzug der Eltern möglich, ohne dass deren Lebensunterhalts gesichert ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unbegleitete minderjährige Geflüchtete ohne ihre Eltern in Deutschland leben (§ 36 AufenthG).

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Der wesentliche Unterschied zur Niederlassungserlaubnis besteht darin, dass er ihren Inhabern eine größere Mobilität innerhalb und außerhalb der EU ermöglicht.

Gemäß der Richtlinie 2003/109/EG (betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) kann der Inhaber eines von einem EU-Mitgliedsstaat gewährten langfristigen Rechts auf Aufenthalt (Daueraufenthalt-EU) in einem anderen Mitgliedsstaat einen verlängerbaren Aufenthaltstitel beantragen. Die gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.

Beispiel:

Ein Staatsangehöriger von Nigeria, der über eine von Deutschland ausgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verfügt, kann allein aus diesem Grund in Frankreich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Umgekehrt könnte der nigerianische Staatsangehöriger, wenn er über eine von Frankreich ausgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verfügte, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beantragen.

Die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind in den §§ 9a bis 9c AufenthG geregelt.

Ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Niederlassungserlaubnis besteht darin, dass sich der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU länger außerhalb von Deutschland aufhalten kann, ohne die Aufenthaltserlaubnis zu verlieren. Die Niederlassungserlaubnis erlischt regelmäßig, wenn sich der Inhaber ohne Genehmigung länger als 6 Monate außerhalb von Deutschland aufhält. Die Daueraufenthaltserlaubnis EU erlischt gemäß § 51 Abs. 9 AufenthG hingegen frühestens, wenn sich der Inhaber länger als 12 Monate außerhalb der EU-Staaten (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) oder länger als 6 Jahre außerhalb von Deutschland aufhält.

Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mehr Rechte gewährt und – z.B. bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten geringere Anforderungen stellt, empfiehlt es sich, vorrangig einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu stellen und die Niederlassungserlaubnis nur hilfsweise zu beantragen.

Kosten für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU

Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU betragen 109 Euro (§ 44 a AufenthV).

Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU von der Ausländerbehörde abgelehnt, halbiert sich die Gebühr gemäß § 49 Abs. 1 AufenthV.

Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen

Die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen wird durch das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geregelt. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gelten für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nur, wenn sie ihnen eine günstigere Rechtsposition vermitteln als das FreizügG/EU und soweit dies in § 11 FreizügG/EU ausdrücklich bestimmt ist.

Für EU-Bürger und ihre Familienmitglieder ergeben sich gegenüber den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes viele Besserstellungen. Dies kann im Einzelfall sogar zu einer sogenannten Inländerdiskriminierung führen.

Der kenianische Ehepartner eines Deutschen muss beispielsweise gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, wenn er mit seinem Partner in Deutschland zusammenleben möchte. Wäre er mit einem Italiener verheiratet, könnte er ohne Sprachkenntnisse zu seinem Ehegatten nach Deutschland ziehen.

Ein Ausländer, dem auf Grund einer Eheschließung oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, verliert diese Aufenthaltserlaubnis, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Ein sogenannter drittstaatsangehöriger Ausländer – ein Ausländer, der also selbst nicht über die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats verfügt – behält hingegen sein Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat und die Ehepartner mindestens ein Jahr zusammen in Deutschland gelebt haben.

Der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ist für Ausländer, die in Deutschland auf Grund der bestehenden Ehe mit einem EU-Bürger ein Aufenthaltsrecht erlangt haben, entscheidend für die Frage, ob sie ihren Aufenthaltsstatus nach der Trennung von ihrem Ehepartner behalten.

Durch eine anwaltliche Beratung vor der Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens kann sichergestellt werden, dass der drittstaatsangehörige Ehepartner seine Aufenthaltskarte behält.

Brexit

Britische Staatsangehörige benötigen zukünftig für ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht.

Wenn Sie als britischer Staatsangehöriger oder als dessen Familienangehöriger bereits im Einklang mit dem Unionsrecht in Deutschland leben oder Ihren Wohnsitz bis zum 31.12.2020 in das Bundesgebiet verlegt haben, genießen Sie ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

In Berlin lebende britische Staatsangehörige und ihre Familienmitglieder

Sofern Sie weiterhin in Berlin leben möchten, müssen Sie sich bis spätestens zum 30.06.2021 beim Landesamt für Einwanderung (LEA) online registrieren lassen.

Hierzu können Sie das ONLINE-FORMULAR der Berliner Ausländerbehörde benutzen.

Falls Sie sich bereits vor dem 13.11.2020 online beim Landesamt für Einwanderung registriert haben, müssen Sie sich nicht nochmal registrieren lassen. Sie haben damit Ihren Aufenthalt angezeigt.

Wenn Sie sich online registriert haben, werden Sie ab dem 01.01.2021 zum Termin beim Landesamt für Einwanderung eingeladen. Sofern alle Unterlagen vollständig sind, wird dort ein Aufenthaltsdokument-GB bei der Bundesdruckerei bestellt und Ihnen per Post übersandt.

Ihr Aufenthalt ist mit der Online-Registrierung bis zum Termin beim Landesamt für Einwanderung, zu welchem Sie im Laufe des Jahres 2021 per E-Mail einladen werden, rechtmäßig.

Nicht in Berlin lebende britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen

Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die nicht in Berlin leben, sollten sich bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde über die Möglichkeiten der Registrierung und Antragstellung erkundigen.