Familienrecht

Fachanwaltskanzlei für Familienrecht

Scheidungen, Scheidungsfolgesachen, Unterhaltsverfahren und Kindschaftssachen bilden den Schwerpunkt der familienrechtlichen Tätigkeit der Kanzlei Hörnig. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens führt das Familiengericht regelmäßig den Versorgungsausgleich durch. Wir achten darauf, dass die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgeglichen werden. Fachanwalt Elmar Hörnig vertritt sowohl Mütter als auch Väter in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren.   Verfahren zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern werden ebenso von der Kanzlei Hörnig geführt wie Verfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei bestehender gemeinsamer Sorge. Häufig führen auch Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern. Die Kanzlei Hörnig hat langjährige Erfahrungen mit dem sogenannten „Wechselmodell“. Wir vertreten in Gewaltschutzverfahren und Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung. Besteht der Verdacht, dass ein Elternteil sein minderjähriges Kind gegen den Willen des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils in das Ausland verbringen will, beantragen wir im Wege der einstweiligen Anordnung eine Grenzsperre.

Trennungsjahr

Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Vom Scheitern der Ehe wird ausgegangen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander leben, beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zu, wird die Ehe dennoch nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden, sofern der scheidungswillige Ehegatte Zerrüttungsgründe vorträgt. Zerrüttungsgründe liegen z.B. bei Ehebruch vor oder wenn ein Ehegatte einen neuen Partner hat. In der Praxis werden an das Vorliegen von Zerrüttungsgründen keine hohen Anforderungen gestellt.

Dreijahreszeitraum – 3 Jahre getrennt

Leben die Eheleute bereits seit drei Jahren voneinander getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Härtefallscheidung

Vor Ablauf des Trennungsjahres kommt eine Scheidung in Betracht, wenn sich die Fortsetzung der Ehe für den scheidungswilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, als unzumutbare Härte darstellen würde. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ehegatte wiederholt gewalttätig gegen seinen Ehegatten oder andere Familienmitglieder geworden ist.

Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags

Nach Einreichung beim zuständigen Amtsgericht wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zur Stellungnahme übersandt. Einen Scheidungstermin beraumt das Amtsgericht erst an, wenn die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist. Ist im Rahmen der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, holt das Gericht zunächst Auskünfte von allen Versorgungsträgern ein, bevor der Scheidungstermin stattfindet. Da zwischen Einreichung des Scheidungsantrags und Scheidungsverhandlung mehrere Wochen oder Monate liegen können, kann der Scheidungsantrag regelmäßig schon vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Dauer des Scheidungsverfahrens

Das Familiengericht muss über die Scheidung und Folgesachen zusammen verhandeln und entscheiden. Folgesachen sind insbesondere

  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Güterrechtssachen (z.B. Zugewinnausgleichsverfahren)
  • Kindschaftssachen (z.B. Sorgerechts- und Umgangsverfahren)

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt wesentlich davon ab, ob und wie viele Folgesachen vom Amtsgericht mit der Scheidung im Verbund verhandelt werden müssen.

Sind sich die Ehegatten einig, dass sie schnellstmöglich geschieden werden möchten und ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, kann die Ehe binnen weniger Monate rechtskräftig geschieden werden.

Ein Ehegatte, der Interesse an einem möglichst langen Scheidungsverfahren hat, z.B. um für einen längeren Zeitraum Trennungsunterhaltsansprüche durchzusetzen, kann sukzessive neue Ansprüche als Folgesachen zum Scheidungsverfahren anhängig machen. Das Scheidungsverfahren könnte in diesem Fall mehrere Jahre dauern.

Wurden in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Folgesachen wirksam und abschließend geregelt oder ausgeschlossen, wirkt sich dies verkürzend auf die Dauer des Scheidungsverfahrens aus.

Einverständliche Scheidung – Gemeinsamer Anwalt

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss im Scheidungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, ohne eigene Anträge zu stellen, benötigt er hierzu keinen eigenen Anwalt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung darf ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren aber nicht beide Ehegatten vertreten.

Ehegattenunterhalt – Familienunterhalt – Trennungsunterhalt – nachehelicher Unterhalt

Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich während der intakten Ehe, einer Trennungszeit und auch nach einer Scheidung. Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann der Ehegatte, der über ein geringeres Einkommen verfügt, von seinem Ehepartner Unterhalt wegen Getrenntlebens verlangen. Der Unterhaltsanspruch entsteht aber nicht automatisch, sondern er muss geltend gemacht werden. Rückwirkend kann Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in welchem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt wurde. Dies geschieht dadurch, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte aufgefordert wird, entweder einen konkreten Unterhaltsbetrag zu zahlen oder aber dem Unterhaltsberechtigten zum Zwecke der Berechnung von Unterhalt Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Es empfiehlt sich daher, die Unterhaltsansprüche noch im Monat der Trennung anzumelden. Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Nacheheliche Unterhaltsansprüche können entweder als Folgesache im Scheidungsverfahren eingefordert werden oder sollten unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.

Quotenunterhalt oder konkreter Bedarf

Der Unterhaltsanspruch wird regelmäßig als Quotenunterhalt verlangt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich dabei aus der Differenz der beiderseitigen bereinigten Nettoeinkommen. Von dem ermittelten Differenzbetrag erhält der Unterhaltsberechtigte in der Regel etwa 3/7 oder 4,5/10. Dem zur Zahlung des Unterhalts verpflichteten Ehegatten muss aber der jeweils geltende Selbstbehalt verbleiben. Liegt sein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts, ist er von der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung befreit.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen wird davon ausgegangen, dass die Eheleute nicht ihr gesamtes Einkommen für ihren Lebensunterhalt ausgeben, sondern einen Teil des Einkommens zur Vermögensbildung verwenden. In diesem Fall muss der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret darlegen. Er muss dann genau auflisten, welche Beträge er während des Zusammenlebens durchschnittlich z.B. für Miete, Restaurantbesuche, Bekleidung, Kosmetika etc. ausgegeben hat. Eine konkrete Bedarfsberechnung kommt bei einem monatlichen Familieneinkommen oberhalb des Doppelten des höchsten Einkommensbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Dies entspricht derzeit einem Betrag von 11.000,00 €.

Kindesunterhalt – Unterhalt für minderjährige Kinder

Der Elternteil eines minderjährigen Kindes, bei dem das Kind überwiegend lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig und hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, er muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Unterhalt für sein minderjähriges Kind zu erwirtschaften. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unterhalb eines Betrages von 5.500 Euro pro Monat, schuldet der barunterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Beim Blick in die Düsseldorfer Tabelle ist zu beachten, dass die Tabelle für Unterhaltsverpflichtete konzipiert ist, die insgesamt zwei Personen Unterhalt schulden. Besteht die Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind, ist der zu zahlende Unterhaltsbetrag der nächst höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Wird mehr als zwei Personen Unterhalt geschuldet, z.B. der Ehefrau und drei Kindern, erfolgt eine Herabstufung um zwei Einkommensgruppen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Eingruppierung ohne anwaltliche Beratung fehlerhaft erfolgt. Zudem wird für die Eingruppierung häufig das Nettoeinkommen zugrunde gelegt, welches sich aus der Gehaltsabrechnung ergibt. Maßgeblich ist aber das niedrigere, um weitere Ausgaben bereinigte Nettoeinkommen.

Für Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes haften beide Elternteile im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen zueinander.

Versorgungsausgleich – Versorgungsausgleichs- gesetz (VersAusglG)

Versorgungsausgleich bedeutet, dass alle während der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsansprüche zwischen den geschiedenen Ehegatten hälftig geteilt werden. Im Normalfall hat der Familienrichter den Versorgungsausgleich im Zwangsverbund mit dem Scheidungsverfahren von Amts wegen durchzuführen. Sämtliche Versorgungsträger wie z.B. die deutsche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgungswerke werden vom Familiengericht aufgefordert, den Ehezeitanteil der Altersversorgungsanrechte zu ermitteln. Erst wenn alle Auskünfte der Rententräger vorliegen, kann auch über die Scheidung entschieden werden. Da es häufig mehrere Monate dauert, bis die Auskünfte vollständig erteilt werden, verzögern sich viele Scheidungsverfahren allein durch den Versorgungsausgleich.

Ausnahmen vom Zwangsverbund

Liegt die Ehezeit unter drei Jahren, ist der Versorgungsausgleich nur auf besonderen Antrag eines Ehegatten durchzuführen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Der Versorgungsausgleich wird auch dann nicht durchgeführt, wenn er von den Eheleuten wirksam durch einen notariellen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde. Möchten die Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, können Sie dies auch im Scheidungstermin durch Abschluss eines Vergleichs vereinbaren, wenn beide anwaltlich vertreten sind. Der durch die Scheidungsanwälte abgeschlossene gerichtliche Vergleich ersetzt die erforderliche notarielle Beurkundung (§ 127 a BGB).

Bei der Scheidung von zwei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist der Versorgungsausgleich nur dann von Amts wegen durchzuführen, wenn auf das Scheidungsverfahren deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören (Art 17 Abs. 4 EGBGB).

Auf Antrag eines Ehegatten wird der Versorgungsausgleich aber auch in diesen Fällen nach deutschem Recht durchgeführt, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.

Versorgungsausgleich bei Aufhebung von Lebenspartnerschaften

Alle Ausführungen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung gelten sinngemäß auch für Verfahren auf Aufhebung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.01.2005 geschlossen wurden. Bei Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden, ist kein Versorgungsausgleich durchzuführen, sofern die Lebenspartner nicht binnen Jahresfrist eine anderslautende Erklärung nach § 21 LPartG a.F. abgegeben haben.

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Das deutsche Recht kennt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wenn die Eheleute nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand regelt, wer das Vermögen verwaltet, wem Nutzungen zustehen und auf welche Weise Ehegatten für Schulden haften. Durch die Wahl eines bestimmten Güterstandes lassen sich zum Beispiel Scheidungsfolgen vermeiden, Pflichtteilsansprüche reduzieren, Haftungen vermeiden und Steuern sparen.

Die einzelnen Güterstände unterscheiden sich wie folgt:

Zugewinngemeinschaft

Anders als der Name nahelegt, wird das Vermögen, welches jeder Ehegatte vor der Ehe besitzt oder während der Ehe dazugewinnt, nicht automatisch gemeinsames Vermögen beider Ehegatten. Jeder Ehegatte ist und bleibt Eigentümer dessen, was er in die Ehe einbringt und während der Ehe erwirbt. Bei der grundsätzlichen, selbstständigen Vermögensverwaltung der Ehegatten ergeben sich jedoch einige Einschränkungen. So darf ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen.

Endet die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder vorzeitigen Zugewinnausgleich, dann entsteht ein Anspruch auf Ausgleich eines möglichen Zugewinns. Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:

Das gesamte, jeweilige Vermögen der Ehegatten am Tag der standesamtlichen Eheschließung wird mit dem jeweiligen Gesamtvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten verglichen. Übersteigt das Gesamtvermögen am Ende des Güterstandes das Vermögen am Tag der Eheschließung, stellt dies den jeweiligen Zugewinn eines Ehegatten dar. Sodann wird verglichen, welcher Ehegatte mehr Zugewinn als der andere erzielt hat. Von der Zugewinndifferenz erhält dann derjenige Ehegatte, welcher weniger Zugewinn erzielt hat, die Hälfte als Ausgleich.

Beispiel:

Beide Ehepartner verfügten am Tag der standesamtlichen Heirat über kein Vermögen. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an die Ehefrau verfügt diese über ein Gesamtvermögen von 50.000,00 €, der Ehemann über 100.000,00 €. Die Ehefrau hat somit während der Ehe 50.000,00 € Zugewinn erzielt, der Ehemann 100.000,00 €. Von der Differenz in Höhe von 50.000,00 € (100.000,00 € – 50.000,00 €) erhält die Ehefrau 25.000,00 € als Zugewinnausgleich von ihrem Ehemann.

Bei dem Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich immer um einen Geldanspruch, der in Euro beziffert wird.

Gütertrennung

Während der Intakten Ehe unterscheidet sich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vom Güterstand der Gütertrennung zunächst vor allem nur dadurch, dass die Eheleute keinerlei Verfügungsbeschränkungen bezüglich Ihres Vermögens unterliegen.

Endet die Ehe durch Tod oder Scheidung, entstehen hingegen keinerlei Ausgleichsansprüche. Endet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod, wirkt sich die Wahl des Güterstandes jedoch erbrechtlich aus. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes eines von ihnen im Güterstand der

Zugewinngemeinschaft, wird der Ausgleich des Zugewinns fiktiv dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft erhöht, Und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten im konkreten Fall überhaupt Zugewinn erzielt haben (§ 1371 BGB). Leben die Ehegatten hingegen im Zeitpunkt des Todes im Güterstand der Gütertrennung, entfällt dieses Viertel. Ob die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung im Einzelfall die richtige Entscheidung ist, sollte unbedingt mit einem Fachanwalt für Familienrecht besprochen werden. In vielen Fällen stellt die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ die sinnvollere Alternative zur Vereinbarung der Gütertrennung dar.

Gütergemeinschaft

Durch Ehevertrag können die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbaren. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Über das Gesamtgut können die Ehegatten nur noch zusammen verfügen. Daneben existiert Vorbehaltsgut, das jedem Ehegatten allein gehört und welches er selbständig verwaltet.

Die Gütergemeinschaft gibt es heutzutage nur noch äußerst selten. Unter wirtschaftlichen oder juristischen Gesichtspunkten ist sie so gut wie nie zu empfehlen.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Eheleute können grundsätzlich jeden Güterstand durch notariellen Ehevertrag abändern. Wünschen die Eheleute zum Beispiel, dass der überlebende Ehegatte bei Tod des Ehegatten ein zusätzliches Viertel der Erbschaft erhält, hingegen im Fall der Scheidung keinen Zugewinnausgleich erhalten soll, empfiehlt sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Diese wirkt sich im Fall der Scheidung dann wie eine Gütertrennung aus. Endet die Ehe hingegen durch Tod, werden die Eheleute so gestellt, als lebten sie in der Zugewinngemeinschaft.

Güterstandsschaukel

Zahlungen zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs unterliegen grundsätzlich nicht der Erbschaftssteuer beziehungsweise Schenkungssteuer. Dieser Umstand wird häufig gezielt zur steuerlichen Gestaltung ausgenutzt. Während der bestehenden Ehe besteht die Möglichkeit der vertraglichen Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Vereinbarung einer Gütertrennung. Durch den Wechsel des Güterstandes wird dann grundsätzlich der Zugewinnausgleichsanspruch fällig, welcher steuerfrei erfüllt werden kann. Auf diese Weise können Ehegatten Vermögensverschiebungen untereinander vornehmen, ohne Freibeträge ohne Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerfreibeträge in Anspruch zu nehmen. Nach Ausgleich des Zugewinnausgleichsanspruches vereinbaren die Ehegatten dann zeitnah häufig wieder erneut durch notarielle Vereinbarung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, um zukünftige Gewinne, insbesondere im Erbfall, gegebenenfalls erneut steuerfrei übertragen zu können. Die sogenannte Güterstandsschaukel sollte jedoch nicht ohne ausführliche Beratung eines Fachanwalts für Familienrecht und eines Steuerberaters vorgenommen werden.

Gemeinsame elterliche Sorge bei miteinander verheirateten Eltern

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Gemeinsame elterliche Sorge und alleinige elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern (§ 1626 a BGB)

Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und haben sie auch keine vorgeburtlichen Sorgerechtserklärungen abgegeben, ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Haben die unverheirateten Eltern wirksame Sorgeerklärungen abgegeben, üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden und können bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Heiraten die Eltern des Kindes nach der Geburt, steht ihnen die elterliche Sorge ebenfalls gemeinsam zu. Die gemeinsame Sorge kann den Eltern auch durch das Familiengericht übertragen werden.

Gerichtlicher Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626 a Abs. 2 BGB)

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann jeder Elternteil einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. In der Praxis stellen überwiegend Väter den Antrag, wenn die Mutter nicht bereit ist, der Sorgeerklärung des Vaters außergerichtlich zuzustimmen. Der Antrag muss nicht begründet werden. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die gegen die Übertragung der gemeinsamen Sorge sprechen und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Familiengericht kann dem Antrag in diesem Fall ohne weitere Nachprüfung im schriftlichen Verfahren stattgeben und die gemeinsame Sorge anordnen.

Negative Kindeswohlprüfung

Teilt der andere Elternteil hingegen Umstände mit, die im Falle der gemeinsamen Sorge eine Kindeswohlgefährdung befürchten lassen, führt das Familiengericht eine negative Kindeswohlprüfung durch. Das Familiengericht hat dann im regulären Verfahren die Kindeseltern und das zuständige Jugendamt anzuhören und zu klären, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, dauerhaft voneinander getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB).

Stimmt der andere Elternteil zu und hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist dem Antrag stattzugeben. Hat das Kind das 14. Lebensjahr bereits vollendet und stimmt der andere Elternteil zu, wird die Sorge nur übertragen, wenn das Kind der Übertragung nicht widerspricht.

Die elterliche Sorge wird auch dann auf Antrag einem Elternteil allein übertragen, wenn dies dem Kindeswohl voraussichtlich am besten entspricht.

Kindeswohlkriterien und Konsensfähigkeit der Eltern

Bei der Prüfung des Kindeswohls durch das Familiengericht sind zunächst grundsätzliche Erwägungen zum Kindeswohl anzustellen. Kindeswohlkriterien sind insbesondere

  • Erziehungseignung der Eltern
  • Fördermöglichkeiten der Eltern
  • Bindungen des Kindes
  • Kontinuitätsbedürfnis des Kindes
  • Berücksichtigung eines geäußerten oder erkennbaren Kindeswillens

In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, ob die Eltern konsensfähig sind. Sie müssen über eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verfügen. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen kooperationsfähig und kooperationsbereit sein. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann bedeuten, dass die gemeinsame Sorge mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist.

Umgang zwischen Eltern und Kindern (§ 1684 BGB)

Leben die Eltern eines Kindes getrennt und hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt eines Elternteils, so ist der andere Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt. Können sich die Kindeseltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, kann das Familiengericht den Umgang desjenigen Elternteils, der mit dem Kind nicht zusammenlebt, regeln. Der Umgang mit Schulkindern wird häufig so geregelt, dass der Umgangsberechtigte alle 14 Tage Wochenendumgang hat. Darüber hinaus werden regelmäßig die Aufteilung der Schulferien sowie der Umgangskontakt an Feiertagen und einmaligen Festen geregelt. Der Umgang mit Kleinkindern wird hingegen oftmals so geregelt, dass er häufiger, zum Beispiel einmal wöchentlich, stattfindet, die einzelnen Umgangskontakte jedoch kürzer sind. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2017 zudem entschieden, dass auch die Anordnung eines so genannten „Wechselmodells“ innerhalb eines Umgangsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dabei betreuen die Eltern das Kind im gleichen zeitlichen Umfang, zum Beispiel im wöchentlichen Wechsel.

Das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind besteht unabhängig vom Sorgerecht. Ist ein Elternteil Alleininhaber der elterlichen Sorge, so hat der andere Elternteil dennoch ein Umgangsrecht mit dem Kind.

Haben Eltern eine Umgangsregelung getroffen, die den Bedürfnissen des Kindes nicht entspricht oder sich sogar als kindeswohlgefährdend darstellt, kann das Familiengericht den Umgang einschränken oder sogar ausschließen.

Umgang des Kindes mit Großeltern, Geschwistern und engen Bezugspersonen (§ 1685 BGB)

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem minderjährigen Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das gleiche gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Dies wird in der Regel angenommen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Umgang des Kindes mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater (§ 1686a BGB)

Der biologische Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist, der Ehemann jedoch nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Der biologische Vater kann Ansprüche auf Umgang mit dem Kind geltend machen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Umgangsanspruch des Kindes

Das Kind selbst hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern. Gegenüber sonstigen Bezugspersonen besteht kein eigener Anspruch des Kindes auf Umgang.

Es kommt häufig vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, unzufrieden mit der Art und Weise der Ausübung des Umgangs durch den umgangsberechtigten Elternteil ist und eine verbindliche Umgangsregelung wünscht. In dieser Fallgestaltung wird häufig übersehen, dass der nichtumgangsberechtigte Elternteil keinen eigenen Anspruch auf Regelung des Umgangs hat, sondern dass lediglich dem Kind dieser Anspruch gegenüber dem anderen Elternteil zusteht. Sofern der betreuende Elternteil nicht alleinsorgeberechtigt ist, muss er daher zunächst beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die Geltendmachung des Umgangsrechts des Kindes stellen, bevor ein entsprechender Umgangsantrag gestellt werden kann. Alternativ kann mit Unterstützung des Jugendamtes beim Familiengericht angeregt werden, ein Umgangsverfahren von Amts wegen einzuleiten.

Umgangsunwilliger Elternteil

Das Umgangsrecht des Kindes besteht unabhängig vom Willen der Eltern. Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung kann eine Verpflichtung des Elternteils zum Umgang mit dem Kind jedoch nicht gerichtlich erzwungen werden. Dies wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. In einer solchen Konstellation gerät das Kind in die Lage, auf ein Elternteil zu treffen der es ablehnt, sich mit ihm zu beschäftigen. Dies führt dazu, dass das Kind im Ergebnis faktisch keine Möglichkeit hat, sein Umgangsrecht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich durchzusetzen.

Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang bedeutet, dass der umgangsberechtigte Elternteil nur in Anwesenheit mitwirkungsbereiter Dritter Umgang mit dem Kind haben darf. Begleiteter Umgang stellt eine Einschränkung des gesetzlichen Umgangsanspruchs des umgangsberechtigten Elternteils dar. Dieser kann vom Familiengericht aus Gründen, die dem Kindeswohl entsprechen, angeordnet werden. Eine Einschränkung des Umgangs in Form des begleiteten Umgangs kommt beispielsweise in Betracht,

  • wenn ein Elternteil in kriminellen oder solchen Verhältnissen lebt, die sich als kindeswohlgefährdend auswirken.
  • wenn die Gefahr von sexuellem Missbrauch oder anderen Misshandlungen und Straftaten besteht, oder
  • wenn sich aus dem persönlichen Umfeld des Umgangsberechtigten eine Gefährdung für das Kind ergibt, zum Beispiel durch gefährliche Haustiere.

Umgangsausschluss

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Umgangsrecht des umgangsberechtigten Elternteils auch vollständig ausgeschlossen werden. Der Umgangsausschluss darf allerdings nur befristet angeordnet werden. Ein Umgangsausschluss kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Hochinfektiöse Krankheit eines Elternteils
  • Gefahr der Kindesentführung
  • Hohe Konflikte unter den Eltern und eine daraus resultierende Belastung oder Loyalitätskonflikte des Kindes
  • Dem Kind dann der Umgang nicht zugemutet werden, weil es Opfer oder Zeuge von Gewalt und / oder anderweiter Misshandlung des Umgangsberechtigten geworden ist
  • Starke Ängste des Kindes und / oder starke und nachhaltige Ablehnung des Umgangs
  • Gefahr der Retraumatisierung des Kindes durch die Wiederaufnahme von Kontakten mit den Eltern
  • Extrem politische und gefährdende Aktivitäten des Umgangsberechtigten

Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB)

Der vom anderen Elternteil getrenntlebende, umgangsberechtigte aber nicht sorgeberechtigte Elternteil kann vom sorgeberechtigten Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes fordern. Hierzu zählen zum Beispiel die Entwicklung, die Gesundheit des Kindes, die schulischen Leistungen sowie die Wohnverhältnisse etc. Ist der umgangsberechtigte Elternteil selbst sorgeberechtigt, kann er die Informationen selbstverständlich selbständig über Lehrer oder Ärzte einholen.

Ehe für Alle

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) am 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern nur noch heiraten.

Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen

Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn beide Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a LPartG). Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe lautet der Familienstand „verheiratet“.

Fortgeltung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)

Eine Verpflichtung zur Umwandlung eingetragener Lebenspartnerschaft in Ehen besteht nicht. Die Partnerschaften bleiben gültig. Für sie gilt weiterhin das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Sofern Lebenspartner jedoch auch diejenigen Rechte von Ehegatten, die ihnen bislang verwehrt wurden, beanspruchen möchten, ist die Umwandlung erforderlich. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist aber auch allen anderen Lebenspartnern zu empfehlen. Es wird immer wieder Änderungen im Eherecht geben. Da seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können, ist damit zu rechnen, dass solche Gesetzesänderungen für Lebenspartnerschaften zukünftig nicht mehr übernommen werden. Ohne Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe könnten Lebenspartner dann möglicherweise von für sie vorteilhaften Rechtsänderungen nicht profitieren.

Rückwirkung der Umwandlung

Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sind die Eheleute so zu behandeln, als ob sie bereits am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Wenn es für bestimmte Rechte wie z.B. bei betrieblichen Hinterbliebenenrenten darauf ankommt, wie lange die Ehegatten mindestens verheiratet waren, ist bei Lebenspartnern nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft entscheidend.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Paare, die bereits im Ausland geheiratet hatten oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren, und in Deutschland noch einmal heiraten, damit Ihre Partnerschaft deutschem Recht unterliegt.

Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften spricht man nicht von einer Scheidung, sondern von der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Abgesehen von terminologischen Unterschieden ist der Ablauf eines Verfahren wegen Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Praxis aber nahezu identisch mit einem Ehescheidungsverfahren.

Voraussetzungen für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft wird durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben, wenn

  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen bzw. einer der Partner dem Aufhebungsantrag des anderen zustimmt (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG)
  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt voneinander leben, nur ein Partner die Aufhebung beantragt, aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederherstellung der lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, z.B. weil sich ein Lebenspartner bereits einem neuen Partner zugewandt hat (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG)
  • die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben und ein Partner die Aufhebung beantragt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG)
  • sich dem Antragsteller die Fortführung der Lebenspartnerschaft aus Gründen, die in der Person des Lebenspartners liegen, als unzumutbare Härte darstellt (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG). Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn der Lebenspartner gegenüber dem Antragsteller zum wiederholten Male gewalttätig geworden ist. Bei Vorliegen eines solchen Härtefalls kann die Aufhebung jederzeit sofort beantragt werden.

Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

Die Kanzlei Hörnig führt auch Online-Aufhebungen-von-Lebenspartnerschaften durch.