Familienrecht

Fachanwaltskanzlei für Familienrecht

Scheidungen, Scheidungsfolgesachen, Unterhaltsverfahren und Kindschaftssachen bilden den Schwerpunkt der familienrechtlichen Tätigkeit der Kanzlei Hörnig. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens führt das Familiengericht regelmäßig den Versorgungsausgleich durch. Wir achten darauf, dass die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgeglichen werden. Fachanwalt Elmar Hörnig vertritt sowohl Mütter als auch Väter in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren.   Verfahren zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern werden ebenso von der Kanzlei Hörnig geführt wie Verfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei bestehender gemeinsamer Sorge. Häufig führen auch Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern. Die Kanzlei Hörnig hat langjährige Erfahrungen mit dem sogenannten „Wechselmodell“. Wir vertreten in Gewaltschutzverfahren und Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung. Besteht der Verdacht, dass ein Elternteil sein minderjähriges Kind gegen den Willen des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils in das Ausland verbringen will, beantragen wir im Wege der einstweiligen Anordnung eine Grenzsperre.

Trennungsjahr

Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Vom Scheitern der Ehe wird ausgegangen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander leben, beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zu, wird die Ehe dennoch nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden, sofern der scheidungswillige Ehegatte Zerrüttungsgründe vorträgt. Zerrüttungsgründe liegen z.B. bei Ehebruch vor oder wenn ein Ehegatte einen neuen Partner hat. In der Praxis werden an das Vorliegen von Zerrüttungsgründen keine hohen Anforderungen gestellt.

Dreijahreszeitraum – 3 Jahre getrennt

Leben die Eheleute bereits seit drei Jahren voneinander getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Härtefallscheidung

Vor Ablauf des Trennungsjahres kommt eine Scheidung in Betracht, wenn sich die Fortsetzung der Ehe für den scheidungswilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, als unzumutbare Härte darstellen würde. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ehegatte wiederholt gewalttätig gegen seinen Ehegatten oder andere Familienmitglieder geworden ist.

Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags

Nach Einreichung beim zuständigen Amtsgericht wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zur Stellungnahme übersandt. Einen Scheidungstermin beraumt das Amtsgericht erst an, wenn die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist. Ist im Rahmen der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, holt das Gericht zunächst Auskünfte von allen Versorgungsträgern ein, bevor der Scheidungstermin stattfindet. Da zwischen Einreichung des Scheidungsantrags und Scheidungsverhandlung mehrere Wochen oder Monate liegen können, kann der Scheidungsantrag regelmäßig schon vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Dauer des Scheidungsverfahrens

Das Familiengericht muss über die Scheidung und Folgesachen zusammen verhandeln und entscheiden. Folgesachen sind insbesondere

  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Güterrechtssachen (z.B. Zugewinnausgleichsverfahren)
  • Kindschaftssachen (z.B. Sorgerechts- und Umgangsverfahren)

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt wesentlich davon ab, ob und wie viele Folgesachen vom Amtsgericht mit der Scheidung im Verbund verhandelt werden müssen.

Sind sich die Ehegatten einig, dass sie schnellstmöglich geschieden werden möchten und ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, kann die Ehe binnen weniger Monate rechtskräftig geschieden werden.

Ein Ehegatte, der Interesse an einem möglichst langen Scheidungsverfahren hat, z.B. um für einen längeren Zeitraum Trennungsunterhaltsansprüche durchzusetzen, kann sukzessive neue Ansprüche als Folgesachen zum Scheidungsverfahren anhängig machen. Das Scheidungsverfahren könnte in diesem Fall mehrere Jahre dauern.

Wurden in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Folgesachen wirksam und abschließend geregelt oder ausgeschlossen, wirkt sich dies verkürzend auf die Dauer des Scheidungsverfahrens aus.

Einverständliche Scheidung – Gemeinsamer Anwalt

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss im Scheidungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, ohne eigene Anträge zu stellen, benötigt er hierzu keinen eigenen Anwalt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung darf ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren aber nicht beide Ehegatten vertreten.

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