Kosten und Honorare

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet oder frei in Form von Pauschal- oder Zeitvergütungen vereinbart.

Erstberatungen können nach dem RVG inklusive Auslagen und der gesetzlichen USt. bis zu 249,90 € kosten. Sofern Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, welche die Kosten der Beratung übernimmt, bieten wir Ihnen ein erstes Beratungsgespräch ab 200,00 € an.

Sozialgeldempfänger, Bezieher von Bürgergeld und Personen mit vergleichbar geringem Einkommen haben die Möglichkeit, Beratungshilfe aus staatlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen. Über die Voraussetzungen der Gewährung von Beratungshilfe informieren wir Sie selbstverständlich telefonisch und kostenlos. Scheuen Sie sich nicht, die Beratungskosten vor der Terminvereinbarung zu erfragen.

Rechtsanwaltskosten

Beratungstermin

Im Beratungstermin informiert Sie Rechtsanwalt Elmar Hörnig offen und transparent über die Kosten, welche im Falle einer weiteren anwaltlichen Vertretung durch die Kanzlei Hörnig auf Sie zukommen.

Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, beantragen wir in Gerichtsverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe für Sie.

Honorare und Kosten der Kanzlei Hörnig-Fachanwalt für Familienrecht in Berlin

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Beratung oder meines Rechtsstreits?

Im Familienrecht übernehmen Rechtsschutzversicherungen bei Abschluss eines entsprechenden Vertrags regelmäßig die Kosten einer Erstberatung. Darüberhinausgehende Kosten, etwa einer außergerichtlichen Vertretung oder eines familiengerichtlichen Verfahrens, werden nach den geltenden Verträgen nur selten und zumeist der Höhe nach gedeckelt übernommen. In jedem Fall lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Bringen Sie daher Ihre Versicherungspolice und Ihre Versicherungsbedingungen zum Beratungstermin mit. Wir prüfen gerne, inwieweit Ihre Rechtsschutzversicherung Kosten zu tragen hat und fordern diese bei Ihrer Versicherung an.

Was ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe?

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die in einem Gerichtsverfahren anfallenden Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung eines Rechtsstreits zu tragen, hat die Möglichkeit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Wird Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, müssen Sie entweder überhaupt keine Zahlungen oder, abhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen, bis höchstens 48 Monatsraten zahlen.

Anwaltskosten werden dann übernommen, wenn das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt beiordnet. Den hierzu erforderlichen Antrag stellen wir kostenlos für Sie.

Für weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Ihren Pflichten bei Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe lesen Sie bitte auch das Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Das für die Antragstellung erforderliche Formular schicken wir Ihnen auf Anfrag gern per E-Mail zu.

Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe einerseits und Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfe andererseits?

Beratungshilfe umfasst die Kosten für eine anwaltliche Beratung und eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung. Für ein gerichtliches Verfahren muss gesondert Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese umfassen auch die Gerichtskosten.

Was ist Beratungshilfe?

Einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten Personen, die sich eine anwaltliche Beratung oder die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt nicht leisten können. Den Berechtigungsschein beantragen Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Nähere Informationen finden Sie auf dem Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe. Den Antrag sowie das Hinweisblatt schicken wir Ihnen auf Anfrage gern per E-Mail zu.

Worin besteht der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe (PKH)- und Verfahrenskostenhilfe (VKH)?

Der Unterschied zwischen Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe ist insbesondere begrifflicher Natur. Prozesskostenhilfe erhalten Sie für die Führung eines Gerichtsprozesses. Sie umfasst die Gerichtskosten, einschließlich Gutachten- und Sachverständigenkosten, sowie die Kosten des eigenen Rechtsanwalts.

Seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) am 01.09.2009 gibt es im Familienrecht nur noch Verfahren und keine Prozesse mehr. In familienrechtlichen Verfahren heißt die Kostenhilfe daher nicht mehr Prozesskostenhilfe sondern Verfahrenskostenhilfe. Dies erklärt auch, warum Ehen inzwischen durch Beschluss und nicht mehr durch Scheidungsurteil geschieden werden.